a) Die Grundstücke sind innerhalb einer Frist von 5 Jahren zu bebauen.
b) Zur Sicherung dieser Bebauungsverpflichtung wird der Gemeinde ein
Wiederkaufsrecht für das unbebaute Grundstück eingeräumt.
c) Für das unbebaute Grundstück erhält die Gemeinde ein Vorkaufsrecht für
10 Jahre (Eintragung im Grundbuch)
d) Bei einem evtl. späteren Verkauf wird der Spekulationsgewinn von der
Gemeinde abgeschöpft.
e) Die Bewerber verpflichten sich, ortsübliche Immissionen von
umliegenden landwirtschaftlichen Betrieb zu dulden.