Die Schülerbeförderung wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz -SchKfrG-) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung -SchBefV-) geregelt.
Eine Beförderungspflicht des Sachaufwandsträgers gegenüber den Grund- und Mittelschülern besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlunterricht zur Sprengelschule bzw. zu der Schule, die dem Schüler durch das Staatl. Schulamt zugewiesen wurde. Schüler und Schüler, die aufgrund eines Gastschulverhältnisses eine andere Schule besuchen, haben keinen Beförderungsanspruch und müssen die Beförderungskosten selber tragen.
1. Grund- und Hauptschule
a)
Für die Schüler der Grundschule Polling und Flossing (Jahrgangsstufe 1 mit 4) besteht ein Beförderungsanspruch, wenn der tatsächlich zu Fuß zurückzulegende kürzeste Weg von der Wohnung bis zur Schule mehr als 2 km beträgt.
Die Beförderung des Kindes wird von der Gemeinde organisiert und bezahlt. Die genauen Haltestellen und Abfahrtszeiten können Sie dem Busfahrplan (Link) entnehmen.
b)
Die Beförderung der Schüler der Hauptschule Tüßling (ab Jahrgangsstufe 5) wird von der Hauptschule Tüßling geregelt. Beförderungsanspruch besteht, wenn der kürzeste Schulweg zwischen Wohnung und Schule länger als 3 km ist.
2. Weiterführende Schulen
Der Landkreis Mühldorf a. Inn übernimmt die Beförderung (Bus, Bahn) für Schüler, wenn sie eine weiterführende Schule besuchen.
Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie beim Landratsamt Mühldorf a. Inn:
https://www.lra-mue.de/buergerservice/formulare-egovernment/sch-lerbef-rderung.html